AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agenturleistungen / Geschäftskunden)

1. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der webimpact GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Teil des Vertragsverhältnisses, wenn der Auftragnehmer diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. Eine stillschweigende Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.

(2) Das Angebot der webimpact GmbH richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende.

2. Zustandekommen des Vertrags

(1) Die Annahme eines Angebots erfolgt immer schriftlich. Dies kann ausdrücklich geschehen oder durch die Erteilung eines konkreten Arbeitsauftrags nach Angebotsunterbreitung. Ein Angebot kann formlos unterbreitet werden. Schriftliche Korrespondenz gilt ebenso als Angebot, sofern sie alle notwendigen Angaben beinhaltet.

3. Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter, ist jedoch auch berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen. Soweit durch die Unterbeauftragung ein Dritter mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen könnte, werden diese in einem gesonderten Datenverarbeitungsvertrag gesondert ausgewiesen.

(2) Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen Dritter in Anspruch nimmt erfolgt die Beauftragung der Dritten grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

4. Vergütung, Zahlungsmodalitäten & Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Höhe der Vergütung des Auftragnehmers für zu erbringende Leistungen nach dem gesondert vereinbarten Pauschalpreis oder Mitarbeiter-Stundensatz. Die zugrunde liegende Zeiterfassung erfolgt 15-minuten-genau. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind Vergütungen, die auf Pauschalpreisangeboten beruhen zu 50% bei Auftragserteilung fällig und 50% bei Abnahme der vereinbarten Leistungen. Stundensätze werden, soweit nicht abweichend vereinbart, kumuliert zum Monatsende abgerechnet. Werden die monatlich mindestens durch den Auftraggeber abzunehmenden Stunden im Vorfeld nicht beziffert, so richtet sich die Abnahme nach der konkreten Auftragserteilung durch den Auftraggeber innerhalb eines Abrechnungszeitraums. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung gesondert hinzuweisen.

(2) Reisekosten für die Teilnahme an Besprechungen, Meetings oder anderen Veranstaltungen des Auftraggebers, sowie Beförderungsentgelte für die Versendung von Arbeitsergebnissen stellt der Auftragnehmer nach Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die für diesen auf Rechnung des Auftraggebers bezogenen Fremdleistungen unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. 

(4) Machbarkeitsanalysen, Umsetzungsworkshops und Vorabbesprechungen, bei denen bereits Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden, werden ebenfalls zum gesondert vereinbarten Mitarbeiter-Stundensatz abgerechnet. Leistungen in diesem Zusammenhang umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Wissenstransfer, Beratung, Analysen und das Erarbeiten von Lösungsansätzen.

(5) Durch den Auftraggeber gebuchte oder angenommene Termine können bis zu 24 Stunden vor Beginn storniert werden. Erfolgt die Stornierung später oder wird der Termin ohne Stornierung nicht wahrgenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin im Umfang seiner geplanten Dauer abzurechnen.

(6) Der Auftraggeber kann Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

(7) An den Auftraggeber gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum des Auftragnehmers.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) In der Regel sind die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragsparteien entsprechend.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die im Rahmen der Auftragserteilung spezifizierten Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Auftraggeber stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den vom Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber gesondert hinweisen.

(3) Soweit die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers auch Programmierungsleistungen enthalten, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offen zu legen. Programmierungsleistungen des Auftragnehmers enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Auftraggeber zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen gelten allein die hierzu ausdrücklich Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source-Software angeboten wird.

(4) Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen frühestens mit Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise des Auftragnehmers zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern.

(5) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Auftraggeber einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte nicht ein.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Soweit der Auftragnehmer für die Erstellung der Arbeitsergebnisse Vorlagen des Auftraggebers benötigt, steht der Auftraggeber uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der gelieferten Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen und diese den Auftragnehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen.

(2) Verantwortlich für die rechtliche Prüfung der beauftragten Arbeiten ist ausschließlich der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen oder die Entwicklung von Logos und/oder Namen im Hinblick auf möglicherweise entgegenstehende Namens- und/oder Markenrechte Dritter. 

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm während der Bearbeitung des Auftrags übergebenen Rein- bzw. Maßzeichnungen, Modelle, Daten, Dateien etc. unverzüglich auf Mängel zu prüfen und dem Auftragnehmer etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht abweichend vereinbart, bezieht sich die Prüfpflicht des Auftraggebers auch auf umgesetzte Texte und Übersetzungsarbeiten.

(4) Soweit dem Auftraggeber im Rahmen von Vorentwürfen Farbmuster und/oder Farbkombinationsmöglichkeiten vorgelegt werden, handelt es sich hierbei um Farbbeispiele, die geringfügig von der späteren beabsichtigten Produktion abweichen können. Dies ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. Verbindliche Farbtonumsetzungen sind gesondert zu vereinbaren.

(5) Die Transportgefahr für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse trägt der Auftraggeber. Für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse gilt § 377 HGB uneingeschränkt.

7. Haftung und Mängelgewährleistung

(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen des Auftraggebers. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet der Auftragnehmer nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen nicht auf Verursachung des Auftraggebers zurückzuführen sind, insbesondere wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Vorlagen oder Informationen.

(2) Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.

(3) Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer zwingend gesetzlich haftet, nämlich bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8. Öffentlichkeitswirksamkeit, Vertraulichkeit & Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anderes vereinbart, den Auftraggeber und das mit dem Auftraggeber umgesetzte Projekt als Referenz – insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website des Auftragnehmers, in sozialen Medien und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch berechtigt, exemplarische Arbeitsproben zu veröffentlichen, soweit es sich dabei um für die Außendarstellung des Auftraggebers entwickelte Materialien handelt. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer in Textform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht dem Auftragnehmer eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen ausschließlich durch die Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen über den Vertragspartner, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. Weder Auftraggeber, noch Auftragnehmer werden entsprechend erlangte Informationen außerhalb des Vertragsverhältnisses zueinander verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. Die Vertragsparteien werden alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend einweisen und verpflichten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung endet 24 Monate nach Beendigung des jeweiligen Auftrags, soweit nicht abweichend vereinbart. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Informationen, deren Erlangung oder Veröffentlichung Teil der vereinbarten Leistung zwischen den Parteien sind oder solche, die im Einzelnen explizit von der Geheimhaltung ausgeschlossen werden.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übergebene Unterlagen länger als vier Wochen nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers in Textform, sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Auftraggeber zurückzugeben. Anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Entsorgung berechtigt und gleichzeitig verpflichtet die Entsorgung im Fall von sensiblen oder personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung den geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung durchzuführen.

9. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Arnsberg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Kollisionsnormen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.