Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2025
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der webimpact GmbH, Weststraße 27, 57392 Schmallenberg (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat. Eine stillschweigende Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.
(2) Das Angebot der webimpact GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt zustande durch
- schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots oder
- die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung.
(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(3) Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots oder mit erstmaliger Beauftragung in Kraft.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter und ist berechtigt, Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Soweit Dritte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird hierfür ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
(2) Werden für die Leistungserbringung Fremdleistungen Dritter in Anspruch genommen, erfolgt die Beauftragung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(3) Werden in einem Zeitraum keine Leistungen beauftragt, entsteht keine Vergütungspflicht.
(4) Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug oder ausbleibender Mitwirkung laufende Arbeiten pausieren, bis der Mangel oder Rückstand behoben ist.
§ 4 Vergütung, Zahlungsmodalitäten & Eigentumsvorbehalt
(a) Allgemeine Vergütungsreglung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisen oder individuellen Vereinbarungen. Die jeweils aktuellen Preise ergeben sich aus dem in Textform (§ 126b BGB) bereitgestellten Preisblatt des Auftragnehmers. Dieses Preisblatt wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss oder bei späteren Preisänderungen in Textform übermittelt und ist Bestandteil der Vertragsunterlagen. Maßgeblich ist das dem Auftraggeber zuletzt in Textform übermittelte Preisblatt; individuelle Preisabreden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen den Preisblattregelungen vor.
(2) Erfolgt die Abrechnung nach Aufwand, richtet sich die Vergütung nach den im Preisblatt gemäß Absatz (1) festgelegten Stundensätzen. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung abweichende oder ergänzende Preise vereinbart sind, gelten diese vorrangig. Die zugrunde liegende Zeiterfassung erfolgt in 15-Minuten-Intervallen, sofern keine Pauschalvergütung vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Leistungen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (Montag bis Freitag, 9:00–17:00 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) erbracht werden, können mit einem erhöhten Stundensatz abgerechnet werden. Die jeweils geltenden Zuschlags- oder Sondervergütungssätze ergeben sich aus dem aktuellen Preisblatt oder dem individuellen Angebot des Auftragnehmers in Textform (§ 126b BGB).
(4) Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit und werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet; zusätzlich anfallende Reise-, Fahrt- und Fremdkosten werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß Preisblatt berechnet.
(5) Rechnungen werden elektronisch per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte Adresse übermittelt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Einwände gegen einzelne Rechnungspositionen spätestens bis zum Ablauf des Zahlungsziels in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als nicht beanstandet. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei berechtigten Einwendungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(7) An den Auftraggeber gelieferte Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
(b) Ausfallvergütung / Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Wird ein bereits beauftragtes Projekt, Termin oder Leistungsabruf vom Auftraggeber abgesagt, verschoben oder nicht abgerufen, obwohl die webimpact GmbH bereits Kapazitäten reserviert oder Vorbereitungen getroffen hat, gilt folgende Regelung:
- Absage bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: Es entstehen keine Kosten.
- Absage zwischen 7 und 14 Kalendertagen vor Leistungsbeginn: Es werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet.
- Absage weniger als 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: Es wird die volle Vergütung (100 %) berechnet.
(2) Der Auftragnehmer kann anstelle der Pauschale einen nachweislich höheren Schaden geltend machen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3) Diese Regelung gilt unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers und ergänzend zu § 615 BGB. Sie findet insbesondere auf projektbezogene Leistungen, Workshops, Beratungstermine sowie individuell beauftragte Entwicklungs- oder Designleistungen Anwendung.
§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Fehlt die Schutzfähigkeit im Einzelfall, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sinngemäß; die Nutzungsrechte richten sich in diesem Fall nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte an den beauftragten Arbeitsergebnissen ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über. Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst, sofern nicht anders vereinbart, die Nutzung im vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang (§ 31 Abs. 5 UrhG).
(3) Der Quellcode von Software- oder Programmierleistungen wird nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse ausschließlich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit verwenden. Eine Weitergabe, Vermietung oder sonstige Nutzung durch Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(5) Bei der Verwendung lizenzpflichtiger Schriftarten, Bibliotheken oder Software-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Daten rechtzeitig bereit. Verzögerungen infolge verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass überlassene Inhalte, Daten, Texte, Bilder, Marken oder sonstige Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich notwendiger Rechtsverteidigungskosten frei, die sich aus einer rechtswidrigen Verwendung dieser Materialien ergeben.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer übergebenen Entwürfe, Dateien, Modelle oder sonstigen Arbeitsergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel oder Abweichungen in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt.
(4) Farb- oder Materialabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Probedruck und Endprodukt gelten als technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.
(5) Die Transportgefahr für die Übermittlung von Arbeitsergebnissen trägt der Auftraggeber. Für die Abnahme und Rügepflicht gilt § 377 HGB entsprechend; dies gilt auch für elektronische Übermittlungen und Downloads.
§ 7 Haftung und Mängelgewährleistung
(1) Verjährung: Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren spätestens ein Jahr nach Übergabe der Arbeitsergebnisse, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Haftung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Haftungsbeschränkung: Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem Paragraphen vorgesehen besteht nicht; zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(4) Hinweis: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8 Öffentlichkeitswirksamkeit, Vertraulichkeit & Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber sowie das mit ihm realisierte Projekt als Referenz zu benennen und zu diesem Zweck Auszüge oder Abbildungen der Arbeitsergebnisse in Medien, Präsentationen oder auf der eigenen Website zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform (§ 126b BGB) widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs steht dem Auftragnehmer eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für bereits erstellte oder veröffentlichte Medien zu. Dies gilt nicht für Projekte, die ausdrücklich als vertraulich oder sicherheitsrelevant gekennzeichnet sind.
(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten sowie sonstige vertrauliche Inhalte – gleich in welcher Form, auch elektronisch – streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt für alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Parteien und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für 24 Monate bestehen.
(3) Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich geworden sind.
(4) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieses Vertragsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit. Einzelaufträge, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erteilt werden, enden mit Erfüllung der jeweiligen Leistung.
(2) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform (§ 126b BGB) kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber mit Zahlungen länger als 30 Tage in Verzug ist,
- über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder
- eine der Parteien ihre vertraglichen Mitwirkungspflichten trotz vorheriger Mahnung nicht erfüllt.
(4) Bereits begonnene Aufträge sind im Falle einer Kündigung nach Aufwand bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung abzurechnen.
(5) Von dieser Kündigungsregelung unberührt bleiben befristete Einzelverträge (z. B. Wartungs-, Dienstleistungs- oder Supportverträge), für die die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Laufzeit und Kündigungsbedingungen maßgeblich sind. Eine Kündigung dieses Vertragsverhältnisses oder dieser AGB lässt solche befristeten Einzelverträge unberührt; sie bestehen bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer fort.
(6) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Arnsberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der internationalen Kollisionsnormen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine Anwendung.